Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
zur Lieferung und Leistung von
Photovoltaikanlagen, Wärmepumpenanlagen, Elektroinstallationen sowie Sanierungen und Badsanierungen
EviSol UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Felix Opolka
Jacobsgasse 15, D-04808 Wurzen · HRB 45343, Amtsgericht Leipzig · USt-IdNr. DE461099759
Hinweis: Diese AGB gelten für alle vier Produktbereiche. Abschnitte, die ausschließlich für Photovoltaikanlagen (PV), Wärmepumpenanlagen (WP), Elektroinstallationen (EL) oder Sanierungen/Badsanierungen (SAN) gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen EviSol UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Anbieter“) und den natürlichen Personen, juristischen Personen und rechtlich verantwortlichen Partnerschaften (nachfolgend „Kunde“), welche die von dem Auftragnehmer bereitgestellten Leistungen nutzen möchten. Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende (Einkaufs-, Geschäfts- oder Vertrags-) Bedingungen der Auftraggebern werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung für den Auftraggeber in Kenntnis seiner (Einkaufs-, Geschäfts- oder Vertrags-) Bedingungen ausführt.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Gilt für Photovoltaikanlagen (PV)
2.1 (PV) Der Auftragnehmer fertigt nach Maßgabe des Auftraggebers ein Angebot für die Planung, Lieferung und Montage einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage (samt Stromspeicher) an. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber gilt als Bestellung (Antrag im Sinne des § 145 BGB); der Auftragnehmer ist hieran nicht gebunden, bevor er die Auftragsbestätigung erteilt hat.
2.2 (PV) Neben der Lieferung der notwendigen Komponenten wird der Auftragnehmer die Montage erbringen. Die Montage teilt sich in die Dachmontage (DC-Montage) und die Elektromontage (AC-Montage). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Leistung in eben diesen Teilleistungen zu erbringen. Der Anbieter erbringt die geschuldete Leistung in Teilleistungen, wenn die Montage der Photovoltaikmodule (DC-Montage) und die Elektroinstallation (AC-Montage) nicht am selben Tag durchgeführt wird.
Gilt für Wärmepumpenanlagen (WP)
2.1 (WP) Der Auftragnehmer fertigt nach Maßgabe des Auftraggebers sowie einer ggfs. zuvor durchgeführten Heizlastberechnung ein Angebot für die Planung, Lieferung und Montage einer Wärmepumpenanlage an. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber gilt als Bestellung (Antrag im Sinne des § 145 BGB); der Auftragnehmer ist hieran nicht gebunden, bevor er die Auftragsbestätigung erteilt hat.
2.2 (WP) Neben der Lieferung der notwendigen Komponenten wird der Auftragnehmer die Montage erbringen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass die Strom- und Wasserversorgung während des Montagezeitraums teilweise oder vollständig eingeschränkt ist. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden.
Gilt für Elektroinstallationen (EL)
2.1 (EL) Der Auftragnehmer fertigt nach Maßgabe des Auftraggebers ein Angebot für die Planung und Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten an. Das Angebot beschreibt den Leistungsumfang, die verwendeten Materialien sowie den voraussichtlichen Zeitrahmen. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber gilt als Bestellung (Antrag im Sinne des § 145 BGB); der Auftragnehmer ist hieran nicht gebunden, bevor er die Auftragsbestätigung erteilt hat.
2.2 (EL) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass während der Elektroinstallationsarbeiten die Stromversorgung im betroffenen Bereich teilweise oder vollständig unterbrochen sein kann. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und stellt sicher, dass davon abhängige Geräte oder Systeme (z. B. medizinische Geräte, Kühlketten, Alarmanlagen) eigenverantwortlich abgesichert werden.
Gilt für Sanierungen und Badsanierungen (SAN)
2.1 (SAN) Der Auftragnehmer fertigt nach Maßgabe des Auftraggebers, ggf. nach vorheriger Besichtigung und Aufmaß vor Ort, ein Angebot für die Planung und Durchführung von Sanierungs- bzw. Badsanierungsarbeiten an. Das Angebot beschreibt den Leistungsumfang, die verwendeten Materialien sowie den voraussichtlichen Zeitrahmen. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber gilt als Bestellung (Antrag im Sinne des § 145 BGB); der Auftragnehmer ist hieran nicht gebunden, bevor er die Auftragsbestätigung erteilt hat.
2.2 (SAN) Die Leistung umfasst je nach Angebot insbesondere Rückbau- und Entkernungsarbeiten, die Roh- und Endinstallation der Gewerke Sanitär, Heizung und Elektro, Estrich- und Abdichtungsarbeiten sowie Fliesen- und Endmontagearbeiten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Leistung in Teilleistungen zu erbringen, insbesondere wenn Rohbau- und Ausbaugewerke aus bautechnischen Gründen nicht am selben Tag durchgeführt werden können. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass während der Bauphase die Nutzung des zu sanierenden Bades bzw. der betroffenen Räume eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden.
Gemeinsame Bestimmungen zum Vertragsschluss
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritte einzusetzen.
2.4 Der Kunde ist verpflichtet, die durchgeführten (Teil-) Leistungen nach Fertigstellung unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften abzunehmen.
2.5 Der geschlossene Vertrag über die Lieferung und Montage einer Anlage ist aufgrund der überragenden Planungs- und Montageleistung als Werkvertrag einzuordnen. Die Parteien unterwerfen sich vor diesem Hintergrund den werkvertragsrechtlichen Regelungen des BGB.
Gilt für Photovoltaikanlagen (PV)
3.1 (PV) Die Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich auf die vollständige Lieferung und Errichtung einer betriebsbereiten Photovoltaikanlage (exklusive Zählerwechsel durch den Netzbetreiber und Netzanschluss). Die Anlage gilt als betriebsbereit, sobald die Anlage erstmalig in Betrieb genommen wurde und das vom Auftragnehmer beauftragte Installationsunternehmen eine schriftliche Fertigstellungsanzeige gegenüber dem Auftragnehmer abgibt. Dies wird im Abnahmeprotokoll über die AC-Montage festgehalten.
3.4 (PV) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag geschuldete Leistung in Kilowattpeak (kWp) zu erbringen. Die Anzahl der installierten Module ist für die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht ausschlaggebend. Unter Umständen kann es zu farblichen Abweichungen der PV-Module kommen. Der Auftragnehmer schuldet keine farbliche Einheitlichkeit der PV-Module.
3.5 (PV) Sollte es aufgrund von bauseitigen, technischen, rechtlichen oder sonstigen Umständen nicht möglich sein, die für die vertragsgemäße Leistung in kWp erforderliche Anzahl an Modulen zu installieren, so akzeptiert der Auftraggeber eine Abweichung von bis zu 10 % zu der vertraglich geschuldeten Leistung in kWp und erhält im Gegenzug eine Gutschrift in Höhe des Verhältnisses der Minderleistung in kWp zur im Angebot vereinbarten Leistung in kWp, basierend auf dem vereinbarten Einzelpreis in der entsprechenden Position. Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.
Gilt für Wärmepumpenanlagen (WP)
3.1 (WP) Die Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich auf die vollständige Lieferung und Errichtung einer betriebsbereiten Wärmepumpenanlage (exklusive Zählerzusammenlegung). Die Anlage gilt als betriebsbereit, sobald die Anlage erstmalig in Betrieb genommen wurde und das vom Auftragnehmer beauftragte Installationsunternehmen eine schriftliche Fertigstellungsanzeige oder ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll gegenüber dem Auftragnehmer abgibt.
3.4 (WP) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag geschuldete Leistung aufgrund der Angaben des Auftraggebers bzw. der Heizlastberechnung zu erbringen.
3.5 (WP) Sollte es aufgrund von bauseitigen, technischen, rechtlichen oder sonstigen Umständen nicht möglich sein, die für die vertragsgemäße Leistung in kWh erforderliche Heizlast zu installieren, so akzeptiert der Auftraggeber eine Abweichung von bis zu 10 % zu der vertraglich geschuldeten Leistung. Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.
3.7 (WP) Hat der Auftragnehmer gemäß Vertragsinhalt das bestehende Heizungssystem zu ersetzen, wird dieses fachgerecht sowie unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften und Umweltbestimmungen entsorgt.
3.8 (WP) Im Falle einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, das bereits entsorgte Heizungssystem zu ersetzen oder wiederherzustellen. Der Kunde hat insoweit keinen Anspruch auf Rückgabe oder Neulieferung des Altgeräts.
3.9 (WP) Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, nach den gesetzlichen Bestimmungen Wertersatz für das entsorgte Heizungssystem zu leisten. Der Wertersatz beschränkt sich auf den Zeitwert des Altgeräts zum Zeitpunkt der Entsorgung. Ist das entsorgte Heizungssystem älter als 20 Jahre, wird widerleglich vermutet, dass der Zeitwert höchstens 1.000,00 EUR beträgt. Der Kunde hat das Recht, einen höheren, der Auftragnehmer einen niedrigen Zeitwert nachzuweisen.
Gilt für Elektroinstallationen (EL)
3.1 (EL) Die Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich auf die vertragsgemäße Planung und Durchführung der beauftragten Elektroinstallationsarbeiten gemäß dem vereinbarten Angebot. Die Leistung gilt als erbracht, sobald die vereinbarten Arbeiten abgeschlossen sind und das vom Auftragnehmer beauftragte Fachpersonal eine schriftliche Fertigstellungsanzeige oder ein unterzeichnetes Abnahmeprotokoll gegenüber dem Auftragnehmer abgibt.
3.4 (EL) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Normen (insbesondere DIN VDE 0100, DIN VDE 0800, DIN VDE 0833) zu erbringen.
Gilt für Sanierungen und Badsanierungen (SAN)
3.1 (SAN) Die Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich auf die vertragsgemäße Planung und Durchführung der beauftragten Sanierungs- bzw. Badsanierungsarbeiten gemäß dem vereinbarten Angebot. Die Leistung gilt als erbracht, sobald die vereinbarten Arbeiten abgeschlossen sind und das vom Auftragnehmer beauftragte Fachpersonal eine schriftliche Fertigstellungsanzeige oder ein unterzeichnetes Abnahmeprotokoll gegenüber dem Auftragnehmer abgibt.
3.4 (SAN) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Normen (insbesondere DIN 18534 Abdichtung, DIN 18560 Estrich, DIN 18202 Toleranzen im Hochbau, VOB/C sowie, soweit Elektro- oder Sanitärarbeiten betroffen sind, DIN VDE 0100 bzw. DIN 1988) zu erbringen.
3.5 (SAN) Sollte es aufgrund von bauseitigen, technischen, rechtlichen oder sonstigen Umständen nicht möglich sein, einzelne im Angebot vorgesehene Ausführungsdetails unverändert umzusetzen (z. B. aufgrund abweichender Rohrverläufe, Wandaufbauten oder Unebenheiten des Bestands), akzeptiert der Auftraggeber technisch gleichwertige Alternativlösungen des Auftragnehmers. Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.
3.7 (SAN) Im Zuge der Sanierungs- bzw. Badsanierungsarbeiten anfallender Bauschutt sowie ausgebaute Sanitärobjekte, Fliesen und sonstige Altbestandteile werden durch den Auftragnehmer fachgerecht und unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen und umweltrechtlichen Vorschriften entsorgt, soweit dies im Angebot vorgesehen ist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückgabe der entsorgten Altbestandteile besteht nicht.
3.8 (SAN) Ergeben sich im Zuge der Arbeiten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Schadstoffen in der Bausubstanz (z. B. Asbest, künstliche Mineralfasern), ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffenen Arbeiten bis zur fachgutachterlichen Klärung und Vereinbarung des weiteren Vorgehens zu unterbrechen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sowie die Kosten einer erforderlichen Sondersanierung trägt der Auftraggeber, soweit die Schadstoffbelastung nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
Gemeinsame Bestimmungen zu Rechten und Pflichten
3.2 Angaben der Hersteller zu den verwendeten Materialien oder Komponenten, z.B. in Datenblattern oder anderen Herstellerproduktinformationen, sind allein Sache der jeweiligen Hersteller. Diese Informationen macht sich der Auftragnehmer nicht zu eigen. Relevant für die Mangelfreiheit sind lediglich die Angaben des ggf. nachkonfigurierten Angebotsvorschlags. Angaben der Hersteller basieren in der Regel auf Idealbedingungen, die in der Praxis nicht vorkommen. Aus diesem Grund sind auch jegliche Prognosen und Wirtschaftlichkeitsanalysen unverbindlich.
3.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle der Nichtverfugbarkeit von Waren und Materialien aufgrund von geopolitischen Ereignissen, Naturkatastrophen, politischen Maßnahmen, Streiks, oder anderen ähnlichen nicht beeinflussbaren Faktoren, die die Vertragserfüllung beeinträchtigen, alternative Komponenten mit vergleichbarer Qualität und Funktion zu verwenden. Der Auftragnehmer wird in solchen Fällen angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Auftraggeber über solche Änderungen zu informieren.
3.6 Falls die Anlage zu einer höheren Gesamtleistung führt, als durch den Auftragnehmer geschuldet, erfolgt diese Mehrleistung für den Auftraggeber kostenlos und ist vom Auftraggeber als vertragsgemäß hinzunehmen.
4.1 Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweils aktuellen und anwendbaren (bau)rechtlichen Anforderungen verantwortlich, welche die Durchführung der Leistungen vom Auftragnehmer voraussetzen.
4.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Umsetzung erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor Beginn der Arbeiten einzuholen, soweit diese notwendig sind. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer und der Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Erteilung einer Vollmacht allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.
Gilt für Photovoltaikanlagen (PV)
4.3 (PV) Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude für die Durchführung der Leistungen geeignet ist und er bei Zweifeln das Gebäude auf dessen Eignung (insb. Statik) durch einen entsprechenden Fachmann auf eigene Kosten hat überprüfen lassen. Zudem ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Statik des Dachstuhls den Anforderungen entspricht. Durch den Auftraggeber sind für die Installation geeignete Dachziegel sowie ausreichend vorhandene Ersatzziegel zu stellen.
4.3.1 (PV) Die Unterkonstruktion wird gemäß dem für das Dach des Auftraggebers erstellten Statik-Bericht individuell angefertigt.
4.3.2 (PV) Bestehende Anlagen müssen den technischen Normen der VDE 0100 und den technischen Anschlussbedingungen des regionalen Netzbetreibers entsprechen.
4.3.3 (PV) Die Hauselektrik des Auftraggebers muss sich in einem Zustand befinden, der die technische Realisierbarkeit der Installation der Photovoltaikanlage („PV-Anlage“) ermöglicht. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung oder Arbeiten in Bezug auf die Hauselektrik oder den Hausanschlusskasten (HAK). Alle erforderlichen Arbeiten, um den Anschluss der PV-Anlage an die Hauselektrik sicherzustellen, fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sofern eine Wandlermessung erforderlich sein sollte, ist diese durch den Auftraggeber auf eigene Kosten bereitzustellen, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
4.3.4 (PV) Sofern für die Installation der PV-Anlage ein zusätzlicher zweiteiliger Zählerschrank erforderlich ist, sind sämtliche Kosten für die Beschaffung, Installation und Verbindung dieses Zählerschranks vom Auftraggeber zu tragen, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
Gilt für Wärmepumpenanlagen (WP)
4.3 (WP) Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude für die Durchführung der Leistungen geeignet ist und er bei Zweifeln das Gebäude auf dessen Eignung durch einen entsprechenden Fachmann auf eigene Kosten hat überprüfen lassen, sofern und soweit eine Heizlastberechnung mangels vertraglicher Verpflichtung nicht erfolgt ist. Zudem ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass das bestehende Zentralheizsystem den geltenden Anforderungen entspricht.
4.3.1 (WP) Bestehende Anlagen müssen den geltenden technischen Normen der DIN V 18599 sowie DIN EN 1264 entsprechen.
4.3.2 (WP) Die Hauselektrik des Auftraggebers muss sich in einem Zustand befinden, der die technische Realisierbarkeit der Installation der Wärmepumpenanlage ermöglicht. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung oder Arbeiten in Bezug auf die Hauselektrik oder das Heizverteilungssystem. Alle erforderlichen Arbeiten, um den Anschluss der Wärmepumpe an das zentrale Heizsystem sowie an die Heizverteilung und die Hauselektrik sicherzustellen, fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sofern eine Wandlermessung erforderlich sein sollte, ist diese durch den Auftraggeber auf eigene Kosten bereitzustellen.
4.3.3 (WP) Sofern für die Installation der Wärmepumpenanlage ein zusätzlicher mehrteiliger Zählerschrank oder weitere Heizkörper erforderlich ist bzw. sind, sind sämtliche Kosten für die Beschaffung, Installation und Verbindung dieses Zählerschranks bzw. der Heizkörper vom Auftraggeber zu tragen, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
Gilt für Elektroinstallationen (EL)
4.3 (EL) Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude bzw. die betroffenen Bereiche für die Durchführung der Elektroinstallationsarbeiten geeignet und zugänglich sind. Bestehende Anlagenteile, die Gegenstand der Beauftragung sind, müssen den geltenden technischen Normen entsprechen oder der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer deren abweichenden Zustand vor Beginn der Arbeiten mitteilen.
4.3.1 (EL) Bestehende Elektroinstallationen müssen den Mindestanforderungen der DIN VDE 0100 entsprechen. Soweit im Zuge der Arbeiten Mängel an der Bestandsinstallation festgestellt werden, die eine sachgerechte Ausführung der beauftragten Leistung verhindern oder die Sicherheit gefährden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und den Auftraggeber zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
4.3.2 (EL) Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass Pläne, Dokumentationen oder Bestandsunterlagen der vorhandenen Elektroinstallation dem Auftragnehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Fehlen solche Unterlagen, kann dies zu Mehraufwand führen, der gesondert in Rechnung gestellt wird.
Gilt für Sanierungen und Badsanierungen (SAN)
4.3 (SAN) Der Kunde stellt sicher, dass die zu sanierenden Räume bzw. Gebäudeteile für die Durchführung der Arbeiten geeignet und zugänglich sind, insbesondere hinsichtlich Tragfähigkeit, Wandaufbau und Leitungsführung. Bestehende Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationen, die Gegenstand der Beauftragung sind oder in deren Nähe gearbeitet wird, müssen den geltenden technischen Normen entsprechen, oder der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer deren abweichenden Zustand vor Beginn der Arbeiten mitteilen.
4.3.1 (SAN) Bestehende Alt-Installationen müssen den Mindestanforderungen der jeweils einschlägigen Normen (u. a. DIN 1988 für Trinkwasserinstallationen, DIN VDE 0100 für Elektroinstallationen) entsprechen. Soweit im Zuge der Arbeiten Mängel an der Bestandsinstallation festgestellt werden, die eine sachgerechte Ausführung der beauftragten Leistung verhindern oder die Sicherheit gefährden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und den Auftraggeber zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
4.3.2 (SAN) Der Kunde ist verantwortlich dafür, die zu sanierenden Räume rechtzeitig vor Arbeitsbeginn von Mobiliar, persönlichen Gegenständen und Wertsachen zu beräumen bzw. diese ausreichend zu schützen. Für nicht beräumte oder nicht geschützte Gegenstände übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
4.3.3 (SAN) Der Kunde stellt während der Bauzeit einen funktionsfähigen Strom- und Wasseranschluss vor Ort zur Verfügung, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Bei vollständiger Badsanierung ist dem Auftraggeber bekannt, dass für die Dauer der Arbeiten keine alternative Sanitärnutzung durch den Auftragnehmer bereitgestellt wird, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Gemeinsame Pflichten des Auftraggebers
4.4 Der Kunde ist verantwortlich für die Überprüfung aller notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für das Projekt sowie die Bereitstellung notwendiger technischer Einrichtungen und Maßnahmen, soweit der Auftragnehmer und der Auftraggeber ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.
4.5 Der Kunde erklärt, dass das Gebäude, an dem die Leistung durch den Auftragnehmer ausgeführt werden soll, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum Vertragsschluss hinsichtlich der Durchführung der Leistung für dieses Gebäude besitzt.
4.6 Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 aufgeführten Voraussetzungen müssen vom Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung und auf seine eigenen Kosten erfüllt werden. Jede dieser Voraussetzungen ist eine unabdingbare Bedingung für unsere Leistungserbringung. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, zusätzliche Nachweise zur Verifizierung des Vorliegens der in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 genannten Voraussetzungen anzufordern.
4.7 Soweit zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer bzw. den vom Auftragnehmer beauftragten Dritten nach Terminabstimmung ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Arbeitsflächen gewähren.
4.8 Die im Vertrag genannten Bau- und/oder Liefertermine sind unverbindliche Wunschtermine. Die Einhaltung der Termine unterliegt der rechtzeitigen und mangelfreien Selbstbelieferung durch Unterlieferanten oder Zulieferer des Auftragnehmers. Alle Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt. Hierzu zählt insbesondere die fristgerechte und vollständige Zahlung durch den Auftraggeber. Eine etwaige Verzögerung bei der Lieferung oder Ausführung der vereinbarten Leistungen sowie die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen setzen in jedem Fall ein eigenes Verschulden seitens des Auftragnehmers voraus. Liegt ein solches Verschulden vor, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs, insbesondere auf Ersatz des Verzugsschadens gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, unberührt.
4.9 Der Kunde sichert zu, dass seine Angaben vollständig und richtig sind und dass alle notwendigen technischen und baulichen Voraussetzungen für die Installation gegeben sind. Sollte der Vertrag aus diesen Gründen nicht durchführbar sein oder die Montage aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht möglich sein, trägt der Auftraggeber sämtliche dadurch entstehenden Kosten einschließlich Mehraufwand des Auftragnehmers.
5.1 Alle vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich netto und damit ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Die auf den Rechnungen vom Auftragnehmer ausgewiesene Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber bei Fälligkeit der Rechnung zu entrichten. Die Zahlungspflicht und der Zahlungszeitpunkt sind nicht davon abhängig, ob und wann der Auftraggeber eine Vorsteuererstattung vom Finanzamt erhält.
5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 40 % des Nettobetrages vom Auftragswert zu verlangen, sofern dies im Angebot ausgewiesen ist und der Auftraggeber sich damit durch Angebotsannahme einverstanden erklärt. Des Weiteren ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe von 95 % über die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen unter Anrechnung der Anzahlung zu verlangen.
Gilt für Photovoltaikanlagen (PV)
5.3 (PV) Der Auftragnehmer wird nach der erstmaligen Inbetriebnahme im Wege der AC-Montage die Schlussrechnung unter Abzug der Anzahlung und des Abschlags stellen.
5.6 (PV) Falls sich die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien und Bauteile, insbesondere für Stromspeicher, Lithium-Akkus, Aluminium und/oder Photovoltaikmodule, nach Vertragsschluss gegenüber dem im Angebot zugrunde gelegten Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als 15 Prozent erhöhen oder verringern, haben beide Vertragsparteien das Recht, ergänzende Verhandlungen zur angemessenen Anpassung der vereinbarten Preise zu führen. Eine Preisanpassung erfolgt ausschließlich in Höhe der nachgewiesenen prozentualen Veränderung des Einkaufspreises der betroffenen Position; der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber auf Verlangen geeignete Nachweise (z. B. Lieferantenrechnungen oder aktuelle Preislisten) innerhalb von 5 Werktagen nach Aufforderung vor. Falls keine Einigung erzielt werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach dem Scheitern der Vertragsanpassungsgespräche vom Vertrag zurückzutreten. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB.
Gilt für Wärmepumpenanlagen (WP)
5.3 (WP) Der Auftragnehmer wird nach Abschluss der Arbeiten und der erstmaligen Inbetriebnahme die Schlussrechnung unter Abzug der Anzahlung und des Abschlags stellen.
Gilt für Elektroinstallationen (EL)
5.3 (EL) Der Auftragnehmer wird nach Abschluss der beauftragten Elektroinstallationsarbeiten und Übergabe der Leistung an den Auftraggeber die Schlussrechnung unter Abzug der Anzahlung und etwaiger Abschlagszahlungen stellen.
Gilt für Sanierungen und Badsanierungen (SAN)
5.3 (SAN) Der Auftragnehmer wird nach Abschluss der beauftragten Sanierungs- bzw. Badsanierungsarbeiten und Abnahme der Leistung die Schlussrechnung unter Abzug der Anzahlung und etwaiger Abschlagszahlungen stellen. Bei umfangreicheren Vorhaben ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt gemäß § 632a BGB zu verlangen.
5.6 (SAN) Falls sich die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien, insbesondere Fliesen, Sanitärobjekte, Rohrleitungs- und Estrichmaterial, nach Vertragsschluss gegenüber dem im Angebot zugrunde gelegten Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als 15 Prozent erhöhen oder verringern, haben beide Vertragsparteien das Recht, ergänzende Verhandlungen zur angemessenen Anpassung der vereinbarten Preise zu führen. Eine Preisanpassung erfolgt ausschließlich in Höhe der nachgewiesenen prozentualen Veränderung des Einkaufspreises der betroffenen Position; der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber auf Verlangen geeignete Nachweise (z. B. Lieferantenrechnungen oder aktuelle Preislisten) innerhalb von 5 Werktagen nach Aufforderung vor. Falls keine Einigung erzielt werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach dem Scheitern der Vertragsanpassungsgespräche vom Vertrag zurückzutreten. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB.
Gemeinsame Zahlungsbestimmungen
5.4 Der Auftragnehmer kann mit dem Auftraggeber einvernehmlich abweichende Zahlungsbedingungen vereinbaren.
5.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden an Dritte abzutreten. Dies gilt auch für (Mit-) Eigentums- und Anwartschaftsrechte an den gelieferten Materialien und sonstigen Waren sowie diesbezügliche Herausgabeansprüche, Gestaltungs- und sonstige Nebenrechte.
5.7 Bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Auftraggeber beträgt der pauschale Schadensersatz 15 % des Nettowertes des Vertrags (ohne Mehrwertsteuer). Diese Pauschale entspricht dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge typischerweise zu erwartenden Schaden des Auftragnehmers (u. a. entgangener Gewinn, vorgehaltene Personal- und Materialdisposition). Dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene, geringere Schaden zu ersetzen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.
6.1 Der Kunde erteilt zu Finanzierungszwecken mit Angebotsunterzeichnung das entsprechend übergebene Formblatt der Selbstauskunft gegenüber dem Auftragnehmer über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
6.2 Wird der Vertrag vorbehaltlich einer Finanzierungszusage geschlossen, verpflichtet sich der Auftraggeber innerhalb von sechs Wochen eine Finanzierungszusage bei einem der europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut einzuholen und dem Auftragnehmer nachzuweisen.
Gilt für Photovoltaikanlagen (PV)
6.3 (PV) Der Anbieter garantiert nicht, dass der Auftraggeber staatliche Förderungen für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlagen erhält. Der Auftragnehmer haftet für die übergebenen Informationen zu staatlichen Förderungen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens seitens des Auftragnehmers.
Gilt für Wärmepumpenanlagen (WP)
6.3.1 (WP) Der Anbieter garantiert nicht, dass der Auftraggeber staatliche Förderungen für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlagen erhält. Der Auftragnehmer haftet für die übergebenen Informationen zu staatlichen Förderungen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens.
6.3.2 (WP) Beabsichtigt der Auftraggeber eine staatliche Förderung zu beantragen, so wird der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen.
6.3.3 (WP) Der Auftragnehmer wird die Erfüllung der wesentlichen Vertragspflichten erst nach Erteilung der Förderzusage und entsprechender Mitteilung durch den Auftraggeber aufnehmen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer bereits vor Erteilung der Förderzusage mit der Leistungserbringung beginnt, so verzichtet der Auftraggeber darauf, sich nachträglich auf eine aufschiebende Bedingung der Förderzusage zu berufen oder die Wirksamkeit des Vertrages von einer Förderzusage abhängig zu machen. In diesem Fall bleibt der Vertrag unabhängig vom Förderstatus vollumfänglich wirksam.
Gilt für Sanierungen und Badsanierungen (SAN)
6.3.4 (SAN) Der Anbieter garantiert nicht, dass der Auftraggeber staatliche Förderungen (z. B. für altersgerechten oder barrierefreien Umbau) für die Durchführung der Sanierungs- bzw. Badsanierungsarbeiten erhält. Der Auftragnehmer haftet für die übergebenen Informationen zu staatlichen Förderungen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens.
6.3.5 (SAN) Beabsichtigt der Auftraggeber, eine staatliche Förderung zu beantragen, so wird der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer bereits vor Erteilung der Förderzusage mit der Leistungserbringung beginnt, so verzichtet der Auftraggeber darauf, sich nachträglich auf die aufschiebende Bedingung zu berufen; der Vertrag bleibt in diesem Fall unabhängig vom Förderstatus vollumfänglich wirksam.
7.1 Soweit gesetzlich zulässig beschränkt der Auftragnehmer die Haftung. Der Haftungsausschluss gilt nicht:
a) für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen vom Auftragnehmer, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der vertraglichen Leistungspflichten;
b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und die, auf die die Kunden vertrauen dürfen;
c) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit;
d) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
In den Fällen der vorstehenden lit. a) bis d) haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften; die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 7.2 findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt insbesondere unabhängig vom Verschuldensgrad für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.2 Im Falle, dass dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall der vorstehenden Ziff. 7.1 lit. a) bis d) vorliegt, haftet der Auftragnehmer auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Ein Mitverschulden gem. § 254 BGB bleibt hiervon unberührt.
7.3 Die durch den Auftragnehmer vertraglich geschuldete Leistung, die zur Verfügung gestellten Angebote, Projektierungen, Inhalte und sonstigen Leistungen sind mit größter Sorgfalt erstellt worden.
7.4 Der Auftragnehmer kann trotz größter Sorgfalt nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der angebotenen Inhalte und Projektierungen garantieren. Die Inhalte basieren auf dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung.
Gilt für Photovoltaikanlagen (PV)
8.1 (PV) Die Bereitstellung der Stromzähler erfolgt durch den jeweiligen Netzbetreiber. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen bei der Terminvergabe für die Zählermontage seitens des Netzbetreibers. Falls der Netzbetreiber die Anwesenheit des vom Auftragnehmer beauftragten Installationsunternehmens bei der Montage des neuen Stromzählers verlangt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten des Auftragnehmers bis zur Höhe von EUR 350,00 zzgl. MwSt. gegen Nachweis zu erstatten.
8.2 (PV) Eventuell erforderliche Erdarbeiten sind nicht in den vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen enthalten und durch den Auftraggeber selbst zu erbringen oder, wenn der Auftragnehmer sich zur Durchführung dieser Leistungen bereit erklärt, gegenüber dem Auftragnehmer vereinbarungsgemäß zu vergüten.
8.3 (PV) Mehrkosten, die durch fehlerhafte Angaben des Auftraggebers für den Auftragnehmer entstehen, sind durch den Auftraggeber zu tragen, soweit der Auftragnehmer sich auf die Richtigkeit der durch den Auftraggeber gemachten Angaben verlassen durfte.
Gilt für Wärmepumpenanlagen (WP)
8.1 (WP) Der Auftragnehmer liefert und montiert die vereinbarten Komponenten. Er ist berechtigt, ein gleichwertiges oder höherwertiges Modell zu installieren, sofern dies technisch erforderlich oder sinnvoll ist.
8.3 (WP) Nach Fertigstellung wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Etwaige Restarbeiten oder erkennbare Mängel sind im Protokoll festzuhalten.
8.4 (WP) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Anlage ohne Beanstandung in Betrieb nimmt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist von sieben Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung Mängel rügt.
Gilt für Elektroinstallationen (EL)
8.5 (EL) Nach Fertigstellung der Elektroinstallationsarbeiten wird dem Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll übergeben, in dem der Umfang der ausgeführten Leistungen sowie etwaige Restarbeiten oder erkennbare Mängel dokumentiert werden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung ohne schriftliche Beanstandung entgegennimmt oder nicht innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung Mängel schriftlich rügt.
8.6 (EL) Bei DGUV-V3-Prüfungen (E-Check) gilt die Leistung mit Übergabe des Prüfprotokolls als erbracht. Das Protokoll wird dem Auftraggeber in Textform zur Verfügung gestellt.
Gilt für Sanierungen und Badsanierungen (SAN)
8.7 (SAN) Nach Fertigstellung der Sanierungs- bzw. Badsanierungsarbeiten wird dem Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll übergeben, in dem der Umfang der ausgeführten Leistungen sowie etwaige Restarbeiten oder erkennbare Mängel dokumentiert werden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung ohne schriftliche Beanstandung entgegennimmt oder nicht innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung Mängel schriftlich rügt.
8.8 (SAN) Bei Gewerken, die durch nachfolgende Arbeitsschritte verdeckt werden (z. B. Abdichtung vor der Fliesenverlegung, Rohinstallation vor dem Schließen von Wänden oder Böden), ist der Auftraggeber berechtigt und auf Wunsch des Auftragnehmers verpflichtet, an einer Zwischenabnahme dieser Gewerke mitzuwirken. Unterbleibt die Zwischenabnahme trotz angemessener Ankündigung durch den Auftragnehmer, gilt die betreffende Teilleistung als vertragsgemäß erbracht, sofern kein offensichtlicher Mangel vorlag.
Gemeinsame Bestimmungen
8.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Komponenten geht mit Übergabe an den Auftraggeber oder, falls der Auftraggeber sich im Annahmeverzug befindet, mit Eintritt des Verzugs auf diesen über.
Gilt für Photovoltaikanlagen (PV)
9.1.1 Der Auftragnehmer wird unmittelbar nach Vertragsabschluss beim Netzbetreiber anfragen, ob die PV-Anlage an das Netz angeschlossen werden kann. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit oder Aktualität der Auskünfte des Netzbetreibers und übernimmt keine Verantwortung für etwaige Kosten, die später vom Netzbetreiber erhoben werden.
9.1.2 Die PV-Anlage wird an den bauseits vorhandenen Potentialausgleich angeschlossen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, eine stabile Internetverbindung ohne Ausfälle von mehr als 72 Stunden sicherzustellen.
9.1.3 Die Prüfung der elektrischen Anlage (einschließlich Isolationsmessung, Schleifenwiderstand, Innenwiderstand, Auslösung FI-Schalter) durch den Installateur umfasst ausschließlich die neu errichteten Anlagenteile im Zusammenhang mit der Speicherinstallation.
9.1.4 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Verschattungen und Verschmutzungen der PV-Anlage die theoretisch errechneten Erträge negativ beeinflussen können. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsabweichungen aufgrund von Verschattungen oder Verschmutzungen der Photovoltaikmodule.
Gilt für Wärmepumpenanlagen (WP)
9.2.1 Wird ein vereinbarter Montagetermin vom Auftraggeber nicht eingehalten oder nicht mindestens 48 Stunden vorher schriftlich abgesagt, so ist der Auftraggeber zur Zahlung einer pauschalierten Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR an den Auftragnehmer verpflichtet. Die Pauschale gilt die dem Auftragnehmer hierdurch regelmäßig entstehenden Kosten für reservierte, im Vertrauen auf den Termin disponierte und in der Folge nicht anderweitig nutzbare Personal- und Fahrzeugkapazitäten ab.
9.2.2 Mit der Zahlung der Vertragsstrafe sind sämtliche Ansprüche aus dem ausgefallenen Termin abgegolten, soweit dem Auftragnehmer kein nachweislich höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als der Pauschalbetrag entstanden ist; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene, geringere Schaden zu ersetzen.
Gilt für Elektroinstallationen (EL)
9.3.1 Der Anbieter erbringt Elektroinstallationsleistungen nach Maßgabe des vereinbarten Angebots. Das Leistungsspektrum umfasst insbesondere: Unterverteilungen und Zählerschranksanierungen, Leitungsverlegung und Verkabelung, Installation von Ladesäulen und Wallboxen für Elektrofahrzeuge, Smart-Home- und KNX-Systeme, Netzwerktechnik und LAN/WLAN-Infrastruktur, Sprechanlagen und Video-Türkommunikation, SAT-Anlagen und Breitbandanschlüsse, Blitz- und Überspannungsschutz, Rauchwarnmelder, Gefahrenmeldeanlagen sowie Sicherheits- und Notbeleuchtung, Altbau-, Kern- und Teilsanierungen elektrotechnischer Anlagen sowie die Durchführung von DGUV-V3-Prüfungen und E-Checks. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
9.3.2 Sämtliche Elektroinstallationsleistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Vorschriften durchgeführt, insbesondere nach DIN VDE 0100, DIN VDE 0800, DIN VDE 0833, den technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers sowie den Anforderungen der DGUV Vorschrift 3. Bei Wallboxen und Ladeinfrastruktur gelten zusätzlich die Vorgaben der DIN EN 61851 sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
9.3.3 Der Kunde stellt sicher, dass die baulichen und technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Elektroinstallation gegeben sind. Hierzu zählen insbesondere: ausreichende Tragfähigkeit und Zugänglichkeit der Installationsflächen, ein funktionsfähiger Hausanschluss sowie ein Potentialausgleich gemäß den geltenden Normen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeiten an Gebäudeteilen vorzunehmen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder die Sicherheit der Ausführung gefährden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über augenscheinlich erkennbare Mängel, die der Leistungsausführung entgegenstehen.
9.3.4 Mauerwerks-, Stemm- und Putzarbeiten sowie das Schließen von Schlitzen und Kanälen sind, soweit nicht ausdrücklich im Angebot enthalten, nicht Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt für Malerarbeiten, Bodenbelagsarbeiten und sonstige Folgegewerke.
9.3.5 Bei der Durchführung von DGUV-V3-Prüfungen (E-Check) erstellt der Auftragnehmer ein Prüfprotokoll über die geprüften Betriebsmittel und Anlagenteile. Das Prüfprotokoll beschränkt sich auf die im Auftrag ausdrücklich genannten Prüfobjekte. Festgestellte Mängel werden im Protokoll dokumentiert; deren Beseitigung ist nicht automatisch Bestandteil des Prüfauftrags, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde.
9.3.6 Für die Anmeldung und Inbetriebnahme von Ladeinfrastruktur (Wallboxen, Ladesäulen) beim zuständigen Netzbetreiber ist, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch bei der Anmeldung, übernimmt jedoch keine Haftung für Verzögerungen oder Ablehnungen seitens des Netzbetreibers.
9.3.7 Bei Sanierungsarbeiten (Altbau-, Kern- oder Teilsanierung) werden ausschließlich die im Angebot explizit aufgeführten Gewerke erneuert. Vorhandene Bestandsinstallationen, die nicht Gegenstand des Auftrags sind, werden durch den Auftragnehmer nicht überprüft, angepasst oder erneuert, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich und wurde mit dem Auftraggeber abgestimmt. Mehraufwand, der sich durch unvorhergesehene Zustände der Bestandsinstallation ergibt, wird dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt; der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich.
Gilt für Sanierungen und Badsanierungen (SAN)
9.4.1 Der Anbieter erbringt Sanierungs- und Badsanierungsleistungen nach Maßgabe des vereinbarten Angebots. Das Leistungsspektrum umfasst insbesondere: Rückbau- und Entkernungsarbeiten, Roh- und Endinstallation der Gewerke Sanitär, Heizung und Elektro, Estrich- und Abdichtungsarbeiten, Fliesen- und Natursteinarbeiten, die Montage von Sanitärobjekten (Dusche, Badewanne, WC, Waschtisch), barrierefreie bzw. bodengleiche Duscheinbauten sowie, soweit ausdrücklich vereinbart, Maler- und Bodenbelagsarbeiten. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
9.4.2 Sämtliche Sanierungs- und Badsanierungsleistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Vorschriften durchgeführt, insbesondere nach DIN 18534 (Abdichtung von Innenräumen), DIN 18560 (Estriche im Bauwesen), DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau) sowie den einschlägigen Teilen der VOB/C. Bei Sanitär- bzw. Elektroarbeiten im Rahmen der Sanierung gelten zusätzlich DIN 1988 bzw. DIN VDE 0100.
9.4.3 Der Kunde stellt sicher, dass die baulichen und technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Sanierungsarbeiten gegeben sind. Hierzu zählen insbesondere ein funktionsfähiger Strom- und Wasseranschluss sowie die Zugänglichkeit und Beräumung der betroffenen Räume. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeiten an Gebäudeteilen vorzunehmen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder die Sicherheit der Ausführung gefährden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über augenscheinlich erkennbare Mängel, die der Leistungsausführung entgegenstehen.
9.4.4 Mauerwerks-, Stemm- und Putzarbeiten außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sowie Malerarbeiten, Bodenbelagsarbeiten und sonstige Folgegewerke sind, soweit nicht ausdrücklich im Angebot enthalten, nicht Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.4.5 Bei Sanierungsarbeiten in Bestandsgebäuden werden ausschließlich die im Angebot explizit aufgeführten Gewerke erneuert. Vorhandene Bestandsinstallationen, die nicht Gegenstand des Auftrags sind, werden durch den Auftragnehmer nicht überprüft, angepasst oder erneuert, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich und wurde mit dem Auftraggeber abgestimmt. Mehraufwand, der sich durch unvorhergesehene Zustände der Bestandssubstanz ergibt (z. B. verdeckte Feuchteschäden, abweichende Leitungsführung), wird dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt; der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich.
9.4.6 Für Ansprüche wegen Mängeln an Bauwerken bzw. an Arbeiten, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, soweit die ausgeführten Sanierungsarbeiten als Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen sind. Dies umfasst regelmäßig sämtliche im Rahmen einer Sanierung oder Badsanierung ausgeführten Gewerke, insbesondere Abdichtungs-, Estrich-, Fliesen- sowie Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese in ein Bauwerk eingefügt werden und für dessen Bestand oder Funktion von wesentlicher Bedeutung sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Gemeinsame Bestimmungen (PV, WP, EL, SAN)
9.4 Für alle Produktbereiche gilt: Wird ein vereinbarter Montagetermin vom Auftraggeber nicht eingehalten oder nicht mindestens 48 Stunden vorher schriftlich abgesagt, gelten die Regelungen zur Vertragsstrafe gemäß Ziff. 9.2.1 und 9.2.2 entsprechend.
10.1 Alle Werte, Zahlen, Ertragsprognosen, Leistungsangaben und sonstigen Informationen, die in Prospekten, Verträgen oder anderen bereitgestellten Unterlagen des Auftragnehmers enthalten sind, basieren auf Schätzungen, Annahmen und Prognosen und dienen lediglich zur Orientierung. Sie stellen keine garantierten oder zugesicherten Eigenschaften oder Leistungen dar. Solche Angaben stellen keine Geschäftsgrundlage dar und sind kein Bestandteil des Vertrags.
10.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit dieser Schätzwerte und Annahmen. Der Kunde sollte sich nicht ausschließlich auf diese Informationen verlassen, sondern alle Entscheidungen auf Basis seiner eigenen Beurteilung, Recherche und Analyse treffen.
10.3 Lebensnahe Abweichungen zwischen den tatsächlichen Ergebnissen, Leistungen oder Erfolgen und den in unseren Unterlagen bereitgestellten Schätzwerten, Annahmen und Prognosen sind zu erwarten und liegen außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch die Verwendung dieser Schätzwerte und Annahmen entstehen könnten. Der Ausschluss der Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 7.1 lit. a) bis d) bleibt davon unberührt.
Bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung bleiben die vom Auftragnehmer gelieferten oder montierten Anlagen, Komponenten oder sonstigen Waren im Eigentum des Auftragnehmers.
12.1 Der Auftragnehmer behält sich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor, sollten nach Vertragsschluss Umstände eintreten oder dem Auftragnehmer bekannt werden, die die Ausführung der Leistung objektiv unmöglich machen oder aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder sicherheitstechnischer Anforderungen unzumutbar machen, sofern dem Auftragnehmer diese Umstände bei Vertragsschluss weder bekannt noch infolge Fahrlässigkeit unbekannt waren. Ein solcher Umstand liegt insbesondere vor, wenn (i) die baulichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen gemäß Ziff. 4 auftraggeberseitig nicht vorliegen und der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer zur Beseitigung keine Abhilfe geschaffen hat, oder (ii) eine für die Leistungserbringung zwingend erforderliche behördliche Genehmigung oder Netzanschlusszusage versagt wird. Die gesetzlichen Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben hiervon unberührt.
12.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der geopolitischen Lage oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen zu Engpässen bei der Lieferung von Materialien und Bauteilen kommen kann. In einem solchen Fall wird der Auftraggeber vom Auftragnehmer darüber informiert. Der Rechnungsbetrag für vorübergehend nicht lieferbare Waren wird erst nach Lieferung fällig. Der Kunde ist sich bewusst, dass es aufgrund dieser Umstände zu Lieferverzögerungen von bis zu 12 Monaten kommen kann. Die Parteien vereinbaren, dass dem Auftraggeber im Falle einer Lieferverzögerung von mehr als 12 Monaten ein Rücktrittsrecht zusteht. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Nachlieferung innerhalb der nächsten zwei (2) Wochen zugesagt wird oder die ausstehenden Nachlieferungen die grundlegende Funktionalität der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.
12.3 Kündigt der Auftraggeber gem. § 648 BGB, so sind die bis zur Kündigung durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu vergüten. Die durch den Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen sind mit 15 % ihres Nettowertes pauschal zu vergüten. Der Anbieter muss sich jedoch dasjenige anrechnen zu lassen, was sich der Auftragnehmer infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.
13.1 Der Anbieter achtet die Privatsphäre seiner Kunden und verpflichtet sich, alle persönlichen Daten, die die Nutzer bei der Nutzung unserer Dienstleistungen bereitstellen, gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zu schützen und vertraulich zu behandeln.
13.2 Bei der Nutzung unserer Dienstleistungen werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Zu den personenbezogenen Daten gehören Informationen, die der Identifikation des Nutzers dienen, wie zum Beispiel Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Zahlungsdaten oder IP-Adresse. Die Verwendung dieser Daten erfolgt ausschließlich, damit der Auftragnehmer die Leistungsverpflichtungen erfüllen kann und um auf Auftraggeberanfragen zu antworten. Darüber hinaus werden die Daten verwendet, um den Service des Auftragnehmers zu verbessern, Nutzer über neue Produkte oder Leistungen zu informieren sowie für statistische Analysen. Der Auftragnehmer wird personenbezogene Daten ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe dieser Daten.
13.3 Der Kunde hat das Recht, auf Anfrage unentgeltlich Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, sowie das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.
13.4 Der Anbieter setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um die verwalteten Daten gegen Manipulation, Verlust, Zerstörung und gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Die Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.
13.5 Das vollständige Datenschutzverfahren kann unter https://evisol.de/datenschutzerklaerung/ eingesehen werden. Für weitere Fragen zum Datenschutz können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers wenden, dessen Kontaktdaten in der Datenschutzerklärung zu finden sind.
14.1 Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, hat er ein gesetzliches Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen. Er kann den Vertrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Ist der Auftraggeber Unternehmer oder ist der Vertrag nicht unter Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen zustande gekommen, so besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine formularmaßige Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht stellt kein Angebot auf ein vertragliches Widerrufsrecht dar. Ein vertragliches Widerrufsrecht muss zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Einzelnen und ausdrücklich vereinbart werden.
14.2 Zur Ausübung des Widerrufsrechts bedarf es einer eindeutigen Erklärung des Auftraggebers (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail), aus welcher hervorgeht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen zu wollen.
14.3 Widerrufserklärungen sind zu richten an: EviSol UG (haftungsbeschränkt), Jacobsgasse 15, D-04808 Wurzen, E-Mail: info@evionyx.de, Tel: 034259830010.
15.1 Diese AGB und die Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei das internationale Privatrecht und das UN-Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen sind.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern die Kunden Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind. Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst. Individualverabredungen i.S.d. § 305b BGB haben Vorrang. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig sein oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Stand: 07/2026
Widerrufsbelehrung
EviSol UG (haftungsbeschränkt) — Stand: 07/2026
Verbraucher
Das Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses, d. h. ab dem Tag des Zugangs der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (EviSol UG (haftungsbeschränkt), Jacobsgasse 15, D-04808 Wurzen, E-Mail: info@evionyx.de, Tel: 034259830010) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf des Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An:
EviSol UG (haftungsbeschränkt)
Jacobsgasse 15, D-04808 Wurzen
E-Mail: info@evionyx.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über folgende Leistung:
Leistungsart (PV-Anlage / Wärmepumpe / Elektroinstallation / Sanierung / Badsanierung): ___________________________
Angebots-/Auftragsnummer: ___________________________
Datum der Auftragsbestätigung: ___________________________
Name des/der Verbraucher(s): ___________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ___________________________
Ort / Datum, Unterschrift des/der Verbraucher(s)
() Unzutreffendes streichen.*